Verwaltungsgerichtshof
Verwendungsänderung; Dauer der provisorischen Führung der Funktion (VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/12/0064)
In Ermangelung eines Grundes nach § 40 Abs. 4 BDG 1979 gilt eine befristete Betrauung nach sechs Monaten grundsätzlich als unbefristet. Die vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung der Funktion (etwa anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten) zu bestellen, besteht zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, jedoch freilich nicht zeitlich unbeschränkt. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Das genannte Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen – etwa nach Gutdünken – auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur „provisorisch“ zu vergeben.
Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/12/0051)
Durch die Schaffung des § 48b BDG 1979 wurde Art. 4 der RL 93/104/EG umgesetzt. Eine finanzielle Abgeltung der Ruhepause ist unionsrechtlich weder geboten noch untersagt. Bei Schaffung des § 48b BDG 1979 stand der Gesetzgeber somit vor der Wahl, die Ruhepausen zu honorieren oder nicht. Dies hätte etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend erfolgen können, ob Zeiten einer Ruhepause als Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 gelten oder nicht. Solche ausdrückliche Klarstellungen betreffend die Nichtanrechnung als Dienstzeit finden sich demgegenüber in § 48 Abs. 6 letzter Satz BDG 1979 und in § 50 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979. Auch durch den Gebrauch einer dem § 11 AZG entsprechenden Formulierung hätte eine solche Klarstellung erfolgen können. All dies ist hier nicht geschehen. Auch die vor Inkrafttreten der Novelle im Bundesdienst gepflogene Praxis darf nicht außer Acht gelassen werden. Diese Praxis, auf welche die Regierungsvorlage zu § 48b BDG 1979 Bezug nimmt, bestand darin, dass „in Bereichen mit einem Normaldienstplan“ für die Einnahme des Mittagessens schon bisher eine Mittagspause gewährt wurde. Diese wird – so heißt es in diesen Gesetzesmaterialien – mit der nunmehr gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepause „zusammenfallen“, woraus jedenfalls abzuleiten ist, dass auch die bis zum Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle gepflogene Praxis eine Mittagspause von einer halben Stunde gewährte. Diese Praxis konnte sich zwar nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wohl aber auf die den Bund als Dienstgeber gegenüber den Beamten treffende, aus § 45 BDG 1979 abgeleitete Fürsorgepflicht stützen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Praxis dem Gesetzgeber dieser Novelle insgesamt bekannt war. Hätte dieser durch die in Umsetzung des Unionsrechts erfolgte Einfügung des § 48b BDG 1979 für die durchaus beträchtliche Zahl der Beamten mit Normaldienstplan verfügen wollen, dass die nach den Materialien „schon bisher gewährte“ Mittagspause nach Inkrafttreten der Novelle nunmehr als Ruhepause nicht mehr auf die regelmäßige Wochendienstzeit anzurechnen wäre, was de facto bei den davon betroffenen Beamten zu einer generellen Verschiebung des Endes der nach dem Normaldienstplan zur versehenden Dienstzeit um eine halbe Stunde geführt hätte, so hätte er diese doch tiefgreifende Änderung wohl zumindest in den Materialien hervorgehoben. Insbesondere wäre es nahe gelegen, die damit verbundenen (für den Bund positiven) budgetären Effekte einer solchen Reform hervorzukehren.
Pauschalierte Nebengebühr eines Personalvertreters (VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/12/0027)
Wird im Spruch eines Bescheides in eindeutiger Weise die Pauschalierung der Nebengebühr unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen, so erlischt die Pauschalierung grundsätzlich mit dem Ende dieser Tätigkeit bei dieser Dienststelle, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG 1956 bedarf.
Aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 PVG 1967 bewirkt die faktische Beendigung der Tätigkeit des Beamten in seiner Funktion infolge seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter kein automatisches Erlöschen seines Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass der Beamte hiedurch keinen Nachteil erleiden soll, weshalb ihm auch die pauschalierten Nebengebühren als „mutmaßlicher Verdienst“ fortzuzahlen sind. Dies gilt freilich nur nach Maßgabe im Wesentlichen gleichbleibender (sonstiger) Verhältnisse. Der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Abhängigkeit des Fortzahlungsanspruches vom Fortbestand im Wesentlichen gleichartiger (sonstiger) dienstlicher Verhältnisse ist auch auf den hier strittigen Anspruch auf Fortzahlung pauschalierter Gefahrenzulage gemäß § 25 Abs. 4 PVG 1967 zu übertragen. Steht also mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Personalvertreter (aufgrund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall seiner aufrechten Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung keine pauschalierte Gefahrenzulage mehr beziehen würde, so führt dies auch zum Entfall des Fortzahlungsanspruches. Der Grundsatz, dass ein Personalvertreter durch seine Personalvertretungstätigkeit keine gehaltsrechtlichen Vorteile erzielen soll führt dazu, dass eine wesentliche Änderung der (sonstigen) tatsächlichen Verhältnisse, welche eine hohe Wahrscheinlichkeit im vorgesagten Sinn begründet, auch zu einer Beendigung des Fortzahlungsanspruches führt, ohne dass es diesbezüglich einer Neubemessung bedürfte.
Unzulässige Nebenbeschäftigung (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0095)
Der Umstand, dass die Meldung einer Nebenbeschäftigung aus welchen Gründen auch immer zu keiner Reaktion der Dienstbehörde geführt hat, kann an der objektiven Rechtswidrigkeit der Ausübung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässigen Nebenbeschäftigung nichts ändern. Umso weniger kann aus der Unterlassung der Untersagung einer vom Beamten nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung abgeleitet werden, dass diese erlaubt wäre.
Verwendungsänderung nach Dienstzuteilung (VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/12/0045)
Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung der Dienstbehörde in Übereinstimmung mit dem insoweit klaren Wortlaut des § 39 BDG 1979 und der Judikatur als Dienstzuteilung qualifiziert, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war. Die Dienstzuteilung endet mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Mit Ablauf der Dienstzuteilung hat der dienstzugeteilte Beamte seinen Dienst an seiner Stammdienststelle wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beamten. Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in § 40 BDG 1979 genannten Voraussetzungen zulässig. Dass eine Verwendungsänderung nicht auch gleichzeitig mit dem Enden einer Dienstzuteilung verfügt werden dürfte, ergibt sich daraus nicht. Ein subjektives Recht des Beamten auf Rückkehr auf den ihm vor seiner Dienstzuteilung zugewiesenen Arbeitsplatz – bzw. darauf, dass nach Enden seiner Dienstzuteilung keine Verwendungsänderung vorgenommen werde – besteht demnach nicht.
Urlaubsverbrauch während einer Suspendierung (VwGH vom 22.10.2015, Ra 2015/12/0037)
Der Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung steht keinesfalls zwingend der Zulässigkeit des Verbrauches von Erholungsurlaub während einer Suspendierung entgegen. Wie § 48 Abs. 1 BDG 1979 nämlich zeigt, setzt die Suspendierung (Enthebung vom Dienst) ebenso wenig wie die Festlegung von Erholungsurlaub (Befreiung vom Dienst) den Dienstplan des Beamten außer Kraft, sondern entbindet Letzteren lediglich davon, die dort vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann die Wortfolge „zu leisten hätte“ in § 65 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 hier durchaus als vorbehaltlich nicht nur des bewilligten Erholungsurlaubes, sondern – darüber hinaus – als vorbehaltlich der im Urlaubszeitraum gleichfalls aufrechten Suspendierung verstanden werden.
Antrag eines Landeslehrers auf Jubiläumszuwendung; Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Gewährung (Landesschulrat oder Landesregierung); VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/12/0008:
Eine Zuständigkeit des Landesschulrates für eine bescheidförmig zu verfügende Rechtsgestaltung kann aus § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG 1966 nicht abgeleitet werden, bezieht sich doch der dort umschriebene Zuständigkeitstatbestand im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Jubiläumszuwendungen bloß auf die „Anweisung“ von Geldleistungen, worunter lediglich ein faktisches Verhalten zu verstehen ist. Erst ein rechtswirksamer Rechtsgestaltungsbescheid betreffend die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung bildet einen ausreichenden Titel für die tatsächliche Auszahlung (Anweisung) der Jubiläumszuwendung. Welche Behörde aber für die tatsächliche Auszahlung einer allenfalls zuzuerkennenden Jubiläumszuwendung zuständig ist, spielt für die Zuständigkeit zur „Gewährung“ einer Jubiläumszuwendung im Wege einer bescheidförmigen Rechtsgestaltung keine Rolle. Würde man den Tatbestand der „Anweisung“ in § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG 1966 als Kompetenztatbestand zur Erlassung von Bescheiden deuten, würde er in überflüssiger Weise auch die Anordnung der Z. 21 legcit wiederholen.
Oberster Gerichtshof
Bei Umqualifizierung eines freien Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis nach dem VBG hat der Vertragsbedienstete, der tatsächlich keinen Erholungsurlaub konsumiert hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen prinzipiellen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist jedoch auf das zwingende Entgeltschema nach dem VBG Bedacht zu nehmen (OGH vom 25.11.2015, 8ObA78/15a).