Aktuelle Judikatur, Mai 2015

Von Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension und Dienstpflichten Vorgesetzter

Verfassungsgerichtshof

Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (VfGH vom 27. 9. 2014, B113/2014 ua)

Keine Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des „Pensionskorridors“ durch Beamte und die Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schulund Studienzeiten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Regelungen im Hinblick auf die angestrebte Konsolidierung des Staatshaushaltes und die Harmonisierung der Pensionssysteme im öffentlichen Interesse gelegen; kein verfassungswidriger intensiver Eingriff in erworbene Rechtspositionen. Die genannten Bestimmungen sind Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demografischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen. Mit dem Ziel, „Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen, brachte das 2. StabilitätsG 2012 insbesondere auch Maßnahmen und Regelungen mit sich, die „zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem“ führen sollten. Die Vereinheitlichung des Preises für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten, die Anpassung desselben an das ASVG-Niveau bzw. die Einführung eines Risikozuschlages für „Nicht-Harmonisierte“ (d. h. Geburtsjahrgänge vor 1955) waren aus demselben Grund erfolgt. Derartige Regelungen liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Auch wenn der Eingriff in erworbene Rechtspositionen als plötzlich zu qualifizieren wäre, ist er nicht derart intensiv, dass daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelungen folgte.

Verwaltungsgerichtshof

Dienstpflichten der oder des Vorgesetzten (VwGH vom 5. 11. 2014, Ro 2014/09/0023)

Vorgesetzte mit eigenem Entscheidungsspielraum haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre eigenen Sachentscheidungen und für jene ihrer Mitarbeiter. Sie sind im Rahmen der Dienstaufsicht verpflichtet, die Erledigung der Dienstgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiter durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu überwachen und Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Hierbei haben sie den ihnen unterstellten Beamten eine rechts- oder ordnungswidrige Ausführung dienstlicher Aufgaben vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzüglicher Erledigung der Amtsgeschäfte aufzufordern. Etwaige Mängel im Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamter sind festzustellen. Bereits die Tatsache, dass kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an, ohne dass es immer eines Tätigwerdens des Vorgesetzten bedarf. Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber zur Folge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet.

Kritik eines Beamten, Recht auf freie Meinungsäußerung (VwGH vom 18. 6. 2014, 2013/09/0115)

Dass ein im Rechnungshof tätiger Beamter am System dieser Einrichtung – auch in pauschaler Form – Kritik übte, rechtfertigt es noch nicht, seine Äußerungen disziplinär zu ahnden. Ein Schutz des Rechnungshofes oder seines Präsidenten vor sachlicher, in der gebotenen Form geäußerten Kritik durch Beamte dieser Dienststelle besteht nicht. Dass der Beamte durch die inkriminierten Äußerungen etwa die Amtsverschwiegenheit verletzt habe, wurde ihm nicht vorgeworfen. Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder – aus der Sicht des Kritisierten – vermeintlichen Missständen zu verhindern, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung doch nicht nur für Nachrichten oder Ideen, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind. Beamte sind vom Anwendungsbereich der EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen. Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen. Beschäftigte besitzen ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete zu beziehen ist.

Jubiläumszuwendung (VwGH vom 18. 12. 2014, Ra 2014/12/0009)

Die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG 1956 stellt eine Ermessensentscheidung dar, wobei aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden solle, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl ihm Untreue nicht vorgeworfen werden könne.

Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes stehen der Annahme treuer Dienste entgegen. Eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat ist nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen. Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, genügen für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Beschränkt sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen – im Vergleich zur 25-jährigen Dienstzeit – nur kurzen Zeitraum und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, so steht dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen. Hat der Beamte nicht unverzüglich, sondern erst am nächsten Tag seine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit gemeldet und blieb er 13 Tage ungerechtfertigt vom Dienst fern, mag dies auch zur Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt haben, so ist in Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistung des Beamten, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben waren, noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen.