Statuten

§ 1.  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2.  Zweck
§ 3.  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4.  Mitglieder
§ 5.  Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6.  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7.  Organe
§ 8.  Die Generalversammlung
§ 9.  Das Präsidium
§ 10. Besondere Aufgaben einzelner Präsidiumsmitglieder
§ 11. Die Rechnungsprüfer
§ 12. Die Geschäftsstelle
§ 13. Das Schiedsgericht
§ 14. Wahlen
§ 15. Freiwillige Auflösung des Vereines

 

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Führungsforum Innovative Verwaltung – FIV“ und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

§ 2. Zweck

Der unabhängige und überparteiliche Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, innovative Vorhaben in der Verwaltung zu fördern, das wirkungsorientierte Bewusstsein aller Verwaltungsführungskräfte zu vertiefen und Mithilfe bei der Lösung aktueller Probleme der Verwaltung zu leisten.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Ideelle Mittel:

  1. Vertiefung der Kontakte der Mitglieder untereinander durch Diskussionsrunden; Zusammenkünfte und gemeinsame Veranstaltungen;
  2. Information und Beratung der Mitglieder in ihren beruflichen Angelegenheiten;
  3. Vorträge und Seminare zu Fragen der Verwaltungsführung;
  4. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereins;
  5. Kontakte zu anderen Führungskräften und Führungskräftevereinigungen auf nationaler und internationaler Ebene;
  6. Abfassen von Studien, Erstellung von Gutachten.

(2) Finanzielle Mittel:
Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins und Kapitalerträgen.

§ 4. Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Führungskräfte in der Verwaltungsorganisation der österreichischen Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörper sowie solcher Rechtsträger werden, die unter einem bedeutenden Einfluss der Gebietskörperschaften stehen. Diese Führungskräfte sollen befugt sein, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen oder auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können. Ebenso können Führungskräfte von Interessensvertretungen und wissenschaftlichen Lehr- und Forschungseinrichtungen ordentliche Mitglieder werden.

(3) Ordentliche Mitglieder können nach Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen, wenn sie weiterhin die Ideen des Vereins vertreten.

(4) Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages unterstützen.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können physische Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben.

(6) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium beziehungsweise der von ihm beauftragte Exekutivausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(7) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.

(8) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

(9) Soweit im vorliegenden Statut personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter in gleiche Weise Frauen und Männer zu verstehen.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Veranstaltungen können über Beschluss des Präsidiums auch virtuell durchgeführt oder unterstützt werden.

(2) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. (Außerordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.)

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und die Satzungen des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzungen gefassten Beschlüsse einzuhalten. Weiters sind alle Mitglieder – ausgenommen die Ehrenmitglieder – zur Leistung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Nichtleistung des Mitgliedsbeitrages während zweier Jahre gilt als grobe Pflichtverletzung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung der aktiven Tätigkeit oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Verein spätestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses Pflichten in grober Weise verletzt hat oder wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft Ansehen oder die Funktionsfähigkeit des Vereines beeinträchtigt. Gegen diesen Beschluss des Präsidiums kann binnen einem Monat Einspruch an das Schiedsgericht erhoben werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung über den Einspruch gilt der Ausschluss durch das Präsidium als vorläufige Maßnahme.

(4) Über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Präsidiums.

§ 7. Organe

Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung
  2. das Präsidium
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

§ 8. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder binnen vier Wochen statt.

(2a) Im Fall einer anhaltenden Störung des öffentlichen Lebens kann das Präsidium beschließen, Generalversammlungen virtuell in Form von Videokonferenzen durchzuführen, die mittels akustischer und optischer Zweiweg-Verbindung in Echtzeit Wortmeldungen und Abstimmungen zulassen. Der Beschluss und die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme sind umgehend kundzumachen.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung sind spätestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefasst werden, die auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt worden sind.

(4) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

(5) Die Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident. Wenn auch beide Vizepräsidenten verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

(7) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
  2. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanes;
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr vom Präsidium vorgelegt werden;
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  6. Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern.

§ 9. Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens sechs, höchstens 25 ordentlichen Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie den weiteren Mitgliedern. Das Präsidium kann der Generalversammlung vorschlagen, ein weiteres Mitglied des Präsidiums zum Vizepräsidenten/zur Vizepräsidentin zu wählen.

(2) Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedenfalls währt die Funktionsperiode des Präsidiums bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Das Präsidium hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ab. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

(4) Eine Sitzung des Präsidiums muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Präsidiumsmitglieder verlangen.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Wird dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht, kann der Präsident demzufolge unerledigt gebliebene Angelegenheiten den Mitgliedern des Präsidiums anschließend im Wege eines Umlaufbeschlusses zur Entscheidung vorlegen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.

(8) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung (Erstellung der Tagesordnung);
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Beratung der allgemeinen Linie des Vereines;
  5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern.

§ 10. Besondere Aufgaben einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums haben den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt darüber hinaus die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 11. Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 12. Die Geschäftsstelle

(1) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung in der Geschäftsführung eine Geschäftsstelle errichten.

(2) Der Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsführer) wird vom Präsidium bestellt. Das Präsidium kann den Geschäftsführer mit der Zeichnung der laufenden Schriftstücke betrauen.

§ 13. Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen, in das jeder der Streitteile zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter entsendet. Die Schiedsrichter wählen mit einfacher Stimmenmehrheit ein Vereinsmitglied zum Obmann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig.

§ 14. Wahlen

(1) Der Präsident/Die Präsidentin sorgt rechtzeitig dafür, dass die KandidatInnen für das Präsidium und für die Funktion der RechnungsprüferInnen ermittelt werden. Die KandidatInnen werden der Generalversammlung vom Präsidium vorgeschlagen.

(2) Sämtliche KandidatInnen sind den Mitgliedern gemeinsam mit der Einladung zur Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erlangt. Wird diese Mehrheit verfehlt, kann sofort eine neue Bewerbung oder ein neuer Wahlvorschlag eingebracht und darüber abgestimmt werden.

§ 15. Freiwillige Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

(3) Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.